2.Erlaubnis der Leihmutterschaft:
-kein finanzieller Anreiz
-subtile Auswahl der Leihmutter nach medizinischen und psychosozialen Kriterien
-limitierte Zahl an Schwangerschaften/Leihmutter
-Leihmutter behält alle Entscheidungsrechte über sich und Kind bis zur Geburt
-Leihmutter erhält Bedenkzeit nach Geburt bzgl. Abgabe des Kindes an Wunscheltern
-Einbettung der Leihmutterschaft in medizinische und psychosoziale Vorbereitung und Begleitung
-Begleitforschung sinnhaft (medizinisch, psychosozial)