Über vom Landtag verabschiedete Vorlagen kann das Volk im Nachhinein befinden. Ein Referendumsbegehren kommt zustande, wenn genügend Unterschriften gesammelt werden können. Eine Volksabstimmung über nicht dringliche Gesetze oder Finanzbeschlüsse, findet statt, wenn 1000 gültige Unterschriften für das Referendumsbegehren eingereicht werden.
Bei Verfassungstexten und Staatsverträgen sind 1500 Unterschriften vonnöten. Die Unterschriften müssen innerhalb von 30 Tagen nach der amtlichen Kundmachung des Landtagsbeschlusses eingereicht werden.